Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Russische F)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1991Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1991,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachte
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Text
Artikel 6
Leistet eine der Vertragsparteien oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 7 Absatz 2 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 8 Absatz 1 dieses Abkommens, die Übertragung der Rechte oder Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäftes auf die erstgenannte Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution an. Für den Transfer der an die betreffende Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution auf Grund der übertragenen Ansprüche zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4 und Artikel 5 dieses Abkommens sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2015
Dokumentnummer
NOR12077587
Alte Dokumentnummer
N5199114931A