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Art. 8

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 387/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 387/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1991,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 387/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Interpretation und Anwendung dieses Abkommens werden auf dem Verhandlungswege gelöst. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieses Abkommens ergeben, im gegenseitigen Einvernehmen zu beseitigen.

    Wenn die Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht beigelegt werden kann, so wird sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.

  2. Absatz 2,Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet. Die Vertragsparteien bestellen je ein Mitglied des Schiedsgerichtes; als Vorsitzender des Gerichtes wird von den beiden Mitgliedern gemeinsam ein Staatsbürger eines dritten Staates bestellt. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sind innerhalb von zwei Monaten, der Vorsitzende des Schiedsgerichtes innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt zu bestellen, in dem eine der Vertragsparteien ihre Absicht erklärt hat, die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
  3. Absatz 3,Wenn die in Absatz 2 angegebenen Fristen nicht eingehalten werden, so kann sich mangels einem anderen Übereinkunft jede Vertragspartei an den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes mit dem Ersuchen wenden, die notwendigen Bestellungen vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Diese Entscheidung ist bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die mit der Tätigkeit des von ihr bestellten Mitgliedes des Schiedsgerichtes verbunden sind; die Kosten, die mit der Tätigkeit des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes verbunden sind, sowie die übrigen Kosten tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. In allen anderen Fragen bestimmt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10007149

Dokumentnummer

NOR12077589

Alte Dokumentnummer

N5199114933A