Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 193/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.08.199131.12.1994 BGBl. Nr. 193/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 907/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mechaniker-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 907 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1991BGBl. Nr. 193/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 907/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 4,) und Fachzeichnen (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (Paragraph 6,), Arbeitskunde (Paragraph 7,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 8,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
  3. Absatz 4,Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen ersetzt den fachlichtheoretischen Teil der Meisterprüfung:
    1. Ziffer eins
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,
    2. Ziffer 2
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Betriebstechnik,
    3. Ziffer 3
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Flugtechnik,
    4. Ziffer 4
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Kraftfahrzeugbau,
    5. Ziffer 5
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Waffentechnik,
    6. Ziffer 6
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Werkzeug- und Vorrichtungsbau,
    7. Ziffer 7
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau und Schweißtechnik,
    8. Ziffer 8
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Schweißtechnik,
    9. Ziffer 9
      Höhere Lehranstalt für Feinwerktechnik,
    10. Ziffer 10
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Ausbildungszweig Fertigungstechnik,
    11. Ziffer 11
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Ausbildungszweig Automatisierungstechnik,
    12. Ziffer 12
      Sonderformen der unter Ziffer eins bis 11 angeführten Lehranstalten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c des Schulorganisationsgesetzes,
    13. Ziffer 13
      Studienrichtung Maschinenbau, Verfahrenstechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau einer inländischen Universität.

Schlagworte

Werkzeugbau, Theorie

Gesetzesnummer

10007151

Dokumentnummer

NOR12077606

Alte Dokumentnummer

N5199114969J