Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mechaniker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 193/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 907/1994Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 907 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Zeichnung eines mechanischen Werkstückes nach Angabe zu umfassen. Paragraph 5, Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Zeichnung eines mechanischen Werkstückes nach Angabe zu umfassen.
Dokumentnummer
NOR12077608
Alte Dokumentnummer
N5199114971J