Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.08.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 193/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.08.199131.12.1994 BGBl. Nr. 193/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 907/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mechaniker-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 907 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.08.1991BGBl. Nr. 193/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 907/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zusatzprüfung für das Handwerk der Mechaniker

Paragraph 9, (1) Die Zusatzprüfung für Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Büromaschinenmechaniker (Paragraph 94, Ziffer 7, GewO 1973) oder das Handwerk der Kühlmaschinenmechaniker (Paragraph 94, Ziffer 42, GewO 1973) erbringen, hat sich auf jene für das Handwerk der Mechaniker erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Büromaschinenmechaniker bzw. für das Handwerk der Kühlmaschinenmechaniker nachzuweisen waren. Sie besteht aus einem fachlich-praktischen Teil und einem fachlich-theoretischen Teil.

  1. Absatz 2,Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Paragraph 2, Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, ist nach neun Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, ist eine mündliche Prüfung und hat sich auf die Gegenstände Arbeitskunde (Paragraph 7,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 8,) zu erstrecken. Die Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als eine halbe Stunde und nicht länger als eine Stunde dauern.
  3. Absatz 4,Die Zusatzprüfung für Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Erzeuger chirurgischer und medizinischer Instrumente (Paragraph 94, Ziffer 14, GewO 1973) erbringen, hat sich auf jene für das Handwerk der Mechaniker erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Erzeuger chirurgischer und medizinischer Instrumente nachzuweisen waren. Sie besteht aus einer fachlich-theoretischen mündlichen Prüfung in den Gegenständen Arbeitskunde (Paragraph 7,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 8,). Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als eine halbe Stunde und nicht länger als eine Stunde dauern.

Gesetzesnummer

10007151

Dokumentnummer

NOR12077612

Alte Dokumentnummer

N5199114975J