Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chirurgische und medizinische Instrumentenerzeuger-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 911/1994Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 911 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zusatzprüfung für das Handwerk der Erzeuger
chirurgischer und medizinischer Instrumente
§ 10.Paragraph 10,
Die Zusatzprüfung für Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Mechaniker (§ 94 Z 52 GewO 1973) erbringen, hat sich auf jene für das Handwerk der Erzeuger chirurgischer und medizinischer Instrumente erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Mechaniker nachzuweisen waren. Sie besteht aus einer fachlich-theoretischen mündlichen Prüfung. Diese Prüfung hat sich im Gegenstand Arbeitskunde auf das Sachgebiet Schmieden (§ 7 Z 10) und auf die Gegenstände Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen, nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern. Die Zusatzprüfung für Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Mechaniker (Paragraph 94, Ziffer 52, GewO 1973) erbringen, hat sich auf jene für das Handwerk der Erzeuger chirurgischer und medizinischer Instrumente erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Mechaniker nachzuweisen waren. Sie besteht aus einer fachlich-theoretischen mündlichen Prüfung. Diese Prüfung hat sich im Gegenstand Arbeitskunde auf das Sachgebiet Schmieden (Paragraph 7, Ziffer 10,) und auf die Gegenstände Besondere Fachkunde (Paragraph 8,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 9,) zu erstrecken. Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen, nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Dokumentnummer
NOR12077623
Alte Dokumentnummer
N5199114987J