Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chirurgische und medizinische Instrumentenerzeuger-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 911/1994Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 911 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 4,) und Fachzeichnen (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde (§ 7), Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen, nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (Paragraph 6,), Arbeitskunde (Paragraph 7,), Besondere Fachkunde (Paragraph 8,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 9,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen, nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
(4)Absatz 4,Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen ersetzt den fachlichtheoretischen Teil der Meisterprüfung.
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,
Höhere Lehranstalt für Feinwerktechnik,
Höhere Lehranstalt für Elektronik, Ausbildungszweig Biomedizinische Technik,
Sonderformen der unter Z 1 bis 3 angeführten Lehranstalten gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes,Sonderformen der unter Ziffer eins bis 3 angeführten Lehranstalten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c des Schulorganisationsgesetzes,
Studienrichtungen Maschinenbau, Verfahrenstechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau einer inländischen Universität.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Dokumentnummer
NOR12077616
Alte Dokumentnummer
N5199114980J