Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.08.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 196/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.08.199131.12.1994 BGBl. Nr. 196/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektromechaniker- und Elektromaschinenbauer-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.08.1991BGBl. Nr. 196/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zusatzprüfung für das Handwerk der Elektromechaniker und

Elektromaschinenbauer

Paragraph 10, (1) Die Zusatzprüfung für Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Büromaschinenmechaniker (Paragraph 94, Ziffer 7, GewO 1973) erbringen, hat sich auf jene für das Handwerk der Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Büromaschinenbauer nachzuweisen waren. Sie besteht aus einer fachlich-theoretischen mündlichen Prüfung in den Gegenständen Besondere Fachkunde (Paragraph 8,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 9,). Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als eine halbe Stunde dauern.

  1. Absatz 2,Die Zusatzprüfung für Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Kühlmaschinenmechaniker (Paragraph 94, Ziffer 42, GewO 1973) erbringen, hat sich auf jene für das Handwerk der Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Kühlmaschinenmechaniker nachzuweisen waren. Sie besteht aus einem fachlich-praktischen Teil und einem fachlichtheoretischen Teil.
  2. Absatz 3,Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Paragraph 2, Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach neun Stunden zu beenden.
  3. Absatz 4,Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, ist eine mündliche Prüfung und hat sich auf die Gegenstände Besondere Fachkunde (Paragraph 8,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 9,) zu erstrecken. Die Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als eine halbe Stunde dauern.

Gesetzesnummer

10007153

Dokumentnummer

NOR12077634

Alte Dokumentnummer

N5199115005J