Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 196/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.199131.12.1994 BGBl. Nr. 196/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektromechaniker- und Elektromaschinenbauer-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1991BGBl. Nr. 196/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) unter Anwendung moderner Techniken zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Herstellen elektrischer und elektronischer Schaltungen,
  2. Ziffer 2
    Herstellen eines elektromechanischen oder elektronischen Bauteiles oder einer Baugruppe.
  1. Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  2. Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 18 Stunden zu beenden.

Schlagworte

Praxis

Gesetzesnummer

10007153

Dokumentnummer

NOR12077626

Alte Dokumentnummer

N5199114997J