Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektromechaniker- und Elektromaschinenbauer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1994Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs.2) unter Anwendung moderner Techniken zum Nachweis folgender Fertigkeiten:Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) unter Anwendung moderner Techniken zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Herstellen elektrischer und elektronischer Schaltungen,
Herstellen eines elektromechanischen oder elektronischen Bauteiles oder einer Baugruppe.
(2)Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs.1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3)Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 18 Stunden zu beenden.
Dokumentnummer
NOR12077626
Alte Dokumentnummer
N5199114997J