Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 197/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.199131.12.1994 BGBl. Nr. 197/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 909/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Büromaschinenmechaniker-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1991BGBl. Nr. 197/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 909/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) unter Anwendung moderner Techniken zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Zerlegen, Zusammenbauen und Reparatur von Bürogeräten,
  2. Ziffer 2
    Herstellen elektrischer und elektronischer Schaltungen,
  3. Ziffer 3
    Herstellen eines bürotechnischen Bauteiles oder einer Baugruppe.
  1. Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Stückes dienen, sowie
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  2. Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 18 Stunden zu beenden.

Schlagworte

Praxis

Gesetzesnummer

10007154

Dokumentnummer

NOR12077637

Alte Dokumentnummer

N5199115009J