Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 197/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.08.199131.12.1994 BGBl. Nr. 197/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 909/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Büromaschinenmechaniker-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1991BGBl. Nr. 197/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 909/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 4,) und Fachzeichnen (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (Paragraph 6,), Arbeitskunde (Paragraph 7,), Besondere Fachkunde (Paragraph 8,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 9,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

  1. Absatz 4,Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen ersetzt den fachlichtheoretischen Teil der Meisterprüfung:
    1. Ziffer eins
      Höhere Lehranstalt für Elektronik, Ausbildungszweig Informatik,
    2. Ziffer 2
      Höhere Lehranstalt für Elektronik, Ausbildungszweig Nachrichtentechnik,
    3. Ziffer 3
      Höhere Lehranstalt für elektronische Nachrichtentechnik und Elektronik,
    4. Ziffer 4
      Höhere technische Lehranstalt für Feinwerktechnik,
    5. Ziffer 5
      Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig Biomedizinische Technik,
    6. Ziffer 6
      Sonderformen der unter Ziffer eins bis 5 angeführten Lehranstalten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c des Schulorganisationsgesetzes,
    7. Ziffer 7
      Studienrichtung Elektrotechnik, Maschinenbau, Verfahrenstechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau einer inländischen Universität.

Schlagworte

Theorie

Gesetzesnummer

10007154

Dokumentnummer

NOR12077638

Alte Dokumentnummer

N5199115010J