Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kühlmaschinenmechaniker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 908/1994Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zusatzprüfung für das Handwerk der Kühlmaschinenmechaniker
§ 10. (1) Die Zusatzprüfung für Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer (§ 94 Z 12 GewO 1973) oder das Handwerk der Mechaniker (§ 94 Z 52 GewO 1973) erbringen, hat sich auf jene für das Handwerk der Kühlmaschinenmechaniker erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Mechaniker bzw. für das Handwerk der Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer nachzuweisen waren. Sie besteht aus einem fachlich-praktischen Teil und einem fachlich-theoretischen Teil.Paragraph 10, (1) Die Zusatzprüfung für Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer (Paragraph 94, Ziffer 12, GewO 1973) oder das Handwerk der Mechaniker (Paragraph 94, Ziffer 52, GewO 1973) erbringen, hat sich auf jene für das Handwerk der Kühlmaschinenmechaniker erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Mechaniker bzw. für das Handwerk der Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer nachzuweisen waren. Sie besteht aus einem fachlich-praktischen Teil und einem fachlich-theoretischen Teil.
(2)Absatz 2,Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2. Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach neun Stunden zu beenden.Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Paragraph 2, Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach neun Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(4)Absatz 4,Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach fünfeinhalb Stunden zu beenden.Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 4,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach fünfeinhalb Stunden zu beenden.
(5)Absatz 5,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Besondere Fachkunde (Paragraph 8,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 9,) zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.
Dokumentnummer
NOR12077656
Alte Dokumentnummer
N5199115037J