Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.08.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 194/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.08.199131.12.1994 BGBl. Nr. 194/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 908/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kühlmaschinenmechaniker-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.08.1991BGBl. Nr. 194/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 908/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zusatzprüfung für das Handwerk der Kühlmaschinenmechaniker

Paragraph 10, (1) Die Zusatzprüfung für Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer (Paragraph 94, Ziffer 12, GewO 1973) oder das Handwerk der Mechaniker (Paragraph 94, Ziffer 52, GewO 1973) erbringen, hat sich auf jene für das Handwerk der Kühlmaschinenmechaniker erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Mechaniker bzw. für das Handwerk der Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer nachzuweisen waren. Sie besteht aus einem fachlich-praktischen Teil und einem fachlich-theoretischen Teil.

  1. Absatz 2,Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Paragraph 2, Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach neun Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
  3. Absatz 4,Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 4,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach fünfeinhalb Stunden zu beenden.
  4. Absatz 5,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Besondere Fachkunde (Paragraph 8,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 9,) zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.

Gesetzesnummer

10007155

Dokumentnummer

NOR12077656

Alte Dokumentnummer

N5199115037J