Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 194/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.199131.12.1994 BGBl. Nr. 194/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 908/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kühlmaschinenmechaniker-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1991BGBl. Nr. 194/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 908/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten unter Anwendung moderner Techniken zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Montage, Inbetriebnahme und Reparatur einer Kälteanlage,
  2. Ziffer 2
    Herstellen elektrischer Schaltungen,
  3. Ziffer 3
    Herstellen eines kältetechnischen Bauteiles.
  1. Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfstückes dienen, sowie
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  2. Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 14 Stunden zu beenden.

Schlagworte

Praxis

Gesetzesnummer

10007155

Dokumentnummer

NOR12077648

Alte Dokumentnummer

N5199115029J