Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 194/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.08.199131.12.1994 BGBl. Nr. 194/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 908/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kühlmaschinenmechaniker-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1991BGBl. Nr. 194/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 908/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fachlich-theoretische Prüfung

Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 4,) und Fachzeichnen (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in sechs Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach zehn Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (Paragraph 6,), Arbeitskunde (Paragraph 7,), Besondere Fachkunde (Paragraph 8,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 9,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 und nicht länger als 60 Minuten dauern.
  3. Absatz 4,Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen ersetzt den fachlichtheoretischen Teil der Meisterprüfung:
    1. Ziffer eins
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,
    2. Ziffer 2
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Installation und Heizungstechnik,
    3. Ziffer 3
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Installation, Gebäudetechnik und Energieplanung,
    4. Ziffer 4
      Höhere technische Lehranstalt für Maschinenbau - Installation, Heizungs- und Klimatechnik,
    5. Ziffer 5
      Sonderformen der unter Ziffer eins bis 4 angeführten Lehranstalten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c des Schulorganisationsgesetzes.
    6. Ziffer 6
      Studienrichtung Maschinenbau, Verfahrenstechnik, Elektrotechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau einer inländischen Universität.

Schlagworte

Heizungstechnik, Theorie

Gesetzesnummer

10007155

Dokumentnummer

NOR12077649

Alte Dokumentnummer

N5199115030J