Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kühlmaschinenmechaniker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 908/1994Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachlich-theoretische Prüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in sechs Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach zehn Stunden zu beenden.Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 4,) und Fachzeichnen (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in sechs Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach zehn Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde (§ 7), Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 und nicht länger als 60 Minuten dauern.Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (Paragraph 6,), Arbeitskunde (Paragraph 7,), Besondere Fachkunde (Paragraph 8,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 9,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 und nicht länger als 60 Minuten dauern.
(4)Absatz 4,Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen ersetzt den fachlichtheoretischen Teil der Meisterprüfung:
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Installation und Heizungstechnik,
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Installation, Gebäudetechnik und Energieplanung,
Höhere technische Lehranstalt für Maschinenbau - Installation, Heizungs- und Klimatechnik,
Sonderformen der unter Z 1 bis 4 angeführten Lehranstalten gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes.Sonderformen der unter Ziffer eins bis 4 angeführten Lehranstalten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c des Schulorganisationsgesetzes.
Studienrichtung Maschinenbau, Verfahrenstechnik, Elektrotechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau einer inländischen Universität.
Schlagworte
Heizungstechnik, Theorie
Dokumentnummer
NOR12077649
Alte Dokumentnummer
N5199115030J