Rechtstracker.at

Anl. 1 VbF

Fassungen
01.01.1995 bis 28.02.2023 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 101.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
Anl. 101.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Anlage 1 (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3,)

Lösungsmittel-Trennprüfung

Die Lösungsmittel-Trennprüfung ist bei 23 ºC in einem Meßzylinder von 100 Milliliter Inhalt durchzuführen. Der Meßzylinder muß mit einem Stopfen versehen sein und eine Gesamthöhe von zirka 25 cm sowie einen einheitlichen inneren Durchmesser im kalibrierten Teil von zirka 3 cm besitzen.

Die zu prüfende Flüssigkeit ist zur Erreichung einer einheitlichen Homogenität gut umzurühren und bis zur 100 Milliliter-Marke in den Meßzylinder einzufüllen. Hierauf ist der Meßzylinder mit dem Stopfen zu verschließen und während 24 Stunden ruhen zu lassen. Anschließend ist die Höhe der oberen Lösungsmittelschicht zu messen und der Prozentsatz dieser Schichthöhe gegenüber der Gesamthöhe des Prüfmusters auszurechnen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084806

Alte Dokumentnummer

N5199450903J