Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 102Paragraph 102
Index
50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn
Text
§ 102.Paragraph 102,
(1)Absatz eins,Behälter, die brennbare Flüssigkeiten enthalten, müssen unbeschadet Abs. 3 von Heizeinrichtungen mit einer Oberflächentemperatur von mehr als 120 ºC und von Zündquellen, wie Gasgeräten mit Zündflammen, der Gefährlichkeit der gelagerten Flüssigkeit entsprechend, mindestens aber 3 m entfernt sein. Sie müssen vor gefahrbringender direkter Sonneneinstrahlung oder sonstiger Wärmeeinwirkung geschützt sein. In Schaufenstern dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten, sondern nur Leerpackungen oder Attrappen zur Schau gestellt werden.Behälter, die brennbare Flüssigkeiten enthalten, müssen unbeschadet Absatz 3, von Heizeinrichtungen mit einer Oberflächentemperatur von mehr als 120 ºC und von Zündquellen, wie Gasgeräten mit Zündflammen, der Gefährlichkeit der gelagerten Flüssigkeit entsprechend, mindestens aber 3 m entfernt sein. Sie müssen vor gefahrbringender direkter Sonneneinstrahlung oder sonstiger Wärmeeinwirkung geschützt sein. In Schaufenstern dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten, sondern nur Leerpackungen oder Attrappen zur Schau gestellt werden.
(2)Absatz 2,In Räumen, in denen insgesamt mehr als 40 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II gelagert oder zum Verkauf bereitgehalten werden, dürfen unbeschadet Abs. 3 keine Heizeinrichtungen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe vorhanden sein. Zur Erwärmung dieser Räume sind nur hiefür geeignete, entsprechend gesicherte Einrichtungen, wie Warmwasserheizungen, zulässig.In Räumen, in denen insgesamt mehr als 40 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen römisch eins und römisch zwei gelagert oder zum Verkauf bereitgehalten werden, dürfen unbeschadet Absatz 3, keine Heizeinrichtungen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe vorhanden sein. Zur Erwärmung dieser Räume sind nur hiefür geeignete, entsprechend gesicherte Einrichtungen, wie Warmwasserheizungen, zulässig.
(3)Absatz 3,Bei Lagerungen von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten in den in den §§ 98 Abs. 1 und 100 angeführten Räumen sind die Art der Heizeinrichtungen, deren Oberflächentemperatur und deren Entfernung zum Lagergut von der Behörde im Einzelfall nach den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.Bei Lagerungen von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten in den in den Paragraphen 98, Absatz eins und 100 angeführten Räumen sind die Art der Heizeinrichtungen, deren Oberflächentemperatur und deren Entfernung zum Lagergut von der Behörde im Einzelfall nach den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Dokumentnummer
NOR12084777
Alte Dokumentnummer
N5199450874J