Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Index
50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn
Text
VI. ABSCHNITTrömisch sechs. ABSCHNITT
Lagerung und Abfüllung von brennbaren Flüssigkeiten in Tankstellen
§ 106.Paragraph 106,
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung sind
„Tankstellen“ Anlagen, in denen nicht unter § 6 fallende brennbare Flüssigkeiten zum Betrieb von Kraftfahrzeugen und ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III zu Zapfsäulen geleitet und von diesen oder aus Kleinzapfgeräten in die Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen, in Kleinbehälter (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a) oder in für Heizöl bestimmte Transportbehälter (Aufsetztanks) von Fahrzeugen gefüllt werden,„Tankstellen“ Anlagen, in denen nicht unter Paragraph 6, fallende brennbare Flüssigkeiten zum Betrieb von Kraftfahrzeugen und ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei zu Zapfsäulen geleitet und von diesen oder aus Kleinzapfgeräten in die Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen, in Kleinbehälter (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) oder in für Heizöl bestimmte Transportbehälter (Aufsetztanks) von Fahrzeugen gefüllt werden,
„Zapfsäulen“ ortsfeste Abfülleinrichtungen, die durch Rohrleitungen mit Lagerbehältern fest verbunden sind,
„Kleinzapfgeräte“ Abfülleinrichtungen, die aus einem höchstens 100 Liter fassenden Behälter für die Abgabe eines Kraftstoff-Öl-Gemisches und der unmittelbar auf dem Behälter aufgesetzten Förder- und Meßeinrichtung bestehen.
(2)Absatz 2,Kraftfahrzeuge im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind mit brennbaren Flüssigkeiten angetriebene, nicht schienengebundene Fahrzeuge, dieKraftfahrzeuge im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, sind mit brennbaren Flüssigkeiten angetriebene, nicht schienengebundene Fahrzeuge, die
unter § 2 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, fallen oderunter Paragraph 2, Ziffer eins, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, fallen oder
auf anderen Landflächen als auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Schlagworte
Fördereinrichtung, BGBl. Nr. 267/1967
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Dokumentnummer
NOR12084781
Alte Dokumentnummer
N5199450878J