Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Index
50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn
Text
§ 108.Paragraph 108,
(1)Absatz eins,Zapfsäulen zur Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II müssen von Gebäuden aus brennbaren Baustoffen und von oberirdischen Lagerbehältern mindestens 8 m sowie von Öffnungen von Gebäuden aus nichtbrennbaren Baustoffen mindestens 5 m entfernt sein.Zapfsäulen zur Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins oder römisch zwei müssen von Gebäuden aus brennbaren Baustoffen und von oberirdischen Lagerbehältern mindestens 8 m sowie von Öffnungen von Gebäuden aus nichtbrennbaren Baustoffen mindestens 5 m entfernt sein.
(2)Absatz 2,Stehen für die Einhaltung der Mindestabstände nach Abs. 1 keine ausreichend großen Flächen zur Verfügung, so hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen zuzulassen, daß die Abstände höchstens an zwei Seiten durch öffnungslose, standfeste, nichtbrennbare Schutzwände ersetzt werden, wenn diese Wände den gleichen Schutz bieten, wie er durch die Abstände nach Abs. 1 gegeben wäre.Stehen für die Einhaltung der Mindestabstände nach Absatz eins, keine ausreichend großen Flächen zur Verfügung, so hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen zuzulassen, daß die Abstände höchstens an zwei Seiten durch öffnungslose, standfeste, nichtbrennbare Schutzwände ersetzt werden, wenn diese Wände den gleichen Schutz bieten, wie er durch die Abstände nach Absatz eins, gegeben wäre.
(3)Absatz 3,Zapfsäulen müssen auf einer erhöhten Verkehrsfläche errichtet sein, die mindestens 12 cm höher ist als die angrenzende Fahrbahn. Der Sockel der Zapfsäulen muß von den Rändern dieser Verkehrsflächen mindestens 30 cm entfernt sein. Um die Zapfsäule muß in einem Umkreis von mindestens 80 cm jener Bereich ungehindert zugänglich sein, der für Kontroll-, Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Zapfsäule erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Kleinzapfgeräte müssen so aufgestellt bzw. so gesichert sein, daß sie nicht umstürzen, abrollen oder von Kraftfahrzeugen angefahren werden können.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Schlagworte
Kontrollarbeit, Wartungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Dokumentnummer
NOR12084783
Alte Dokumentnummer
N5199450880J