Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 114Paragraph 114
Index
50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn
Text
§ 114.Paragraph 114,
(1)Absatz eins,Werden die brennbaren Flüssigkeiten mit einer Motorpumpe vom Lagerbehälter zum Zapfventil gefördert, so darf der Füllhebel des Zapfventils nur dann in geöffneter Stellung feststellbar sein, wenn sich das in den zu füllenden Behälter eingehängte Zapfventil vor der vollständigen Füllung des zu füllenden Behälters selbsttätig schließt (Stophahn).
(2)Absatz 2,Selbsttätig schließende Zapfventile müssen so beschaffen sein, daß sie während des Füllvorganges aus der Öffnung des zu füllenden Behälters nicht herausgleiten und durch den beim Schließen des Zapfventils entstehenden Stoß nicht aus der Öffnung des Behälters gedrückt werden. Der durch das selbsttätige Schließen des Zapfventils verursachte Überdruck im Zapfschlauch darf 6 bar nicht übersteigen. Das selbsttätige Schließen des Zapfventils muß bei jeder Rastenstellung des Füllhebels gewährleistet sein, wobei das Zapfventil schon beim geringst eingestellten Volumenstrom selbsttätig schließen muß.
(3)Absatz 3,Selbsttätig schließende Zapfventile von Zapfsäulen für die Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II müssen durch eine Kugelkippsicherung oder eine dieser gleichwertige Sicherung so gesichert sein, daß bei betätigtem Füllhebel das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten nur bei annähernd waagrechter Haltung des Zapfventils und gegen den Boden weisender Auslauföffnung des Zapfventils möglich ist. Bei der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme der Zapfsäule hat der Prüfer (§ 17) festzustellen, ob das Zapfventil diesen Anforderungen entspricht.Selbsttätig schließende Zapfventile von Zapfsäulen für die Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins oder römisch zwei müssen durch eine Kugelkippsicherung oder eine dieser gleichwertige Sicherung so gesichert sein, daß bei betätigtem Füllhebel das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten nur bei annähernd waagrechter Haltung des Zapfventils und gegen den Boden weisender Auslauföffnung des Zapfventils möglich ist. Bei der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme der Zapfsäule hat der Prüfer (Paragraph 17,) festzustellen, ob das Zapfventil diesen Anforderungen entspricht.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Dokumentnummer
NOR12084789
Alte Dokumentnummer
N5199450886J