Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn
Text
Erstmalige Prüfung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Ortsfeste Betriebseinrichtungen von Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (Lagereinrichtungen), Betriebseinrichtungen zum Füllen oder Entleeren dieser Anlagen, Tankstellen, Abfüllanlagen und Auffangwannen sind vor ihrer Inbetriebnahme - unterirdische Lagerbehälter vor dem Zuschütten der Behältergrube - auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen; die Prüfung ist von dem gemäß § 1 Abs. 3 Verantwortlichen zu veranlassen.Ortsfeste Betriebseinrichtungen von Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (Lagereinrichtungen), Betriebseinrichtungen zum Füllen oder Entleeren dieser Anlagen, Tankstellen, Abfüllanlagen und Auffangwannen sind vor ihrer Inbetriebnahme - unterirdische Lagerbehälter vor dem Zuschütten der Behältergrube - auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen; die Prüfung ist von dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Verantwortlichen zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Die erstmalige Prüfung der im Abs. 1 angeführten Anlagen und Einrichtungen hat - soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt - zu umfassen:Die erstmalige Prüfung der im Absatz eins, angeführten Anlagen und Einrichtungen hat - soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt - zu umfassen:
die Prüfung auf ordnungsgemäße Aufstellung oder auf ordnungsgemäßen Einbau;
die Prüfung auf Dichtheit, bei Lagerbehältern, Rohrleitungen und Armaturen gemäß § 13;die Prüfung auf Dichtheit, bei Lagerbehältern, Rohrleitungen und Armaturen gemäß Paragraph 13,;
die Prüfung des äußeren Korrosionsschutzes, bei standortgefertigten oberirdischen Lagerbehältern innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des Behälters;
die zusätzlich zu den Prüfungen gemäß Z 1 und 3 durchzuführende Prüfung von Armaturen, Behälteranschlüssen, Füll- und Entleereinrichtungen, Flüssigkeitsstandanzeigern, Leckanzeigegeräten, Rohr- und Gaspendelleitungen u. dgl. auf Funktionstüchtigkeit;die zusätzlich zu den Prüfungen gemäß Ziffer eins und 3 durchzuführende Prüfung von Armaturen, Behälteranschlüssen, Füll- und Entleereinrichtungen, Flüssigkeitsstandanzeigern, Leckanzeigegeräten, Rohr- und Gaspendelleitungen u. dgl. auf Funktionstüchtigkeit;
die Prüfung der elektrischen Anlage und der elektrischen Betriebsmittel einschließlich der Erdungs- und Blitzschutzanlagen auf ordnungsgemäße Errichtung, auf Sicherheit und auf Funktionstüchtigkeit nach den elektrotechnischen Rechtsvorschriften;
die Prüfung von gemäß Abs. 4 vorzulegenden Nachweisen.die Prüfung von gemäß Absatz 4, vorzulegenden Nachweisen.
(3)Absatz 3,Bei Sicherheitsschränken sind die im Abs. 2 Z 1 und 5 vorgesehenen Prüfungen und die Prüfung der Teile auf Funktionstüchtigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 7 durchzuführen.Bei Sicherheitsschränken sind die im Absatz 2, Ziffer eins und 5 vorgesehenen Prüfungen und die Prüfung der Teile auf Funktionstüchtigkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, durchzuführen.
(4)Absatz 4,Bei der Prüfung sind dem Prüfer folgende Nachweise vorzulegen:
bei Lagerbehältern der Nachweis der ausreichenden Festigkeit; der Nachweis ist durch Vorlage einer schriftlichen Mitteilung, aus der hervorgeht, nach welchen anerkannten Regeln der Technik die Lagerbehälter hergestellt, druckgeprüft und gekennzeichnet worden sind, oder durch Vorlage der erforderlichen nachprüfbaren Festigkeitsberechnungen der Lagerbehälter unter Angabe der den Berechnungen zugrundegelegten anerkannten Regeln der Technik zu erbringen;
bei Sicherheitsschränken der Nachweis der Brandbeständigkeit;
im Falle des § 47 Abs. 2 die Prüfbescheinigung über die Eignung des Lagerbehälters für den unterirdischen Einbau.im Falle des Paragraph 47, Absatz 2, die Prüfbescheinigung über die Eignung des Lagerbehälters für den unterirdischen Einbau.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Schlagworte
Fülleinrichtung, Rohrleitung, Erdungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Dokumentnummer
NOR12084687
Alte Dokumentnummer
N5199450784J