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§ 12 VbF

Fassungen
01.01.1995 bis 28.02.2023 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 1201.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Erstmalige Prüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Ortsfeste Betriebseinrichtungen von Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (Lagereinrichtungen), Betriebseinrichtungen zum Füllen oder Entleeren dieser Anlagen, Tankstellen, Abfüllanlagen und Auffangwannen sind vor ihrer Inbetriebnahme - unterirdische Lagerbehälter vor dem Zuschütten der Behältergrube - auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen; die Prüfung ist von dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Verantwortlichen zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Die erstmalige Prüfung der im Absatz eins, angeführten Anlagen und Einrichtungen hat - soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt - zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Prüfung auf ordnungsgemäße Aufstellung oder auf ordnungsgemäßen Einbau;
    2. Ziffer 2
      die Prüfung auf Dichtheit, bei Lagerbehältern, Rohrleitungen und Armaturen gemäß Paragraph 13,;
    3. Ziffer 3
      die Prüfung des äußeren Korrosionsschutzes, bei standortgefertigten oberirdischen Lagerbehältern innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des Behälters;
    4. Ziffer 4
      die zusätzlich zu den Prüfungen gemäß Ziffer eins und 3 durchzuführende Prüfung von Armaturen, Behälteranschlüssen, Füll- und Entleereinrichtungen, Flüssigkeitsstandanzeigern, Leckanzeigegeräten, Rohr- und Gaspendelleitungen u. dgl. auf Funktionstüchtigkeit;
    5. Ziffer 5
      die Prüfung der elektrischen Anlage und der elektrischen Betriebsmittel einschließlich der Erdungs- und Blitzschutzanlagen auf ordnungsgemäße Errichtung, auf Sicherheit und auf Funktionstüchtigkeit nach den elektrotechnischen Rechtsvorschriften;
    6. Ziffer 6
      die Prüfung von gemäß Absatz 4, vorzulegenden Nachweisen.
  3. Absatz 3,Bei Sicherheitsschränken sind die im Absatz 2, Ziffer eins und 5 vorgesehenen Prüfungen und die Prüfung der Teile auf Funktionstüchtigkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, durchzuführen.
  4. Absatz 4,Bei der Prüfung sind dem Prüfer folgende Nachweise vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      bei Lagerbehältern der Nachweis der ausreichenden Festigkeit; der Nachweis ist durch Vorlage einer schriftlichen Mitteilung, aus der hervorgeht, nach welchen anerkannten Regeln der Technik die Lagerbehälter hergestellt, druckgeprüft und gekennzeichnet worden sind, oder durch Vorlage der erforderlichen nachprüfbaren Festigkeitsberechnungen der Lagerbehälter unter Angabe der den Berechnungen zugrundegelegten anerkannten Regeln der Technik zu erbringen;
    2. Ziffer 2
      bei Sicherheitsschränken der Nachweis der Brandbeständigkeit;
    3. Ziffer 3
      im Falle des Paragraph 47, Absatz 2, die Prüfbescheinigung über die Eignung des Lagerbehälters für den unterirdischen Einbau.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Schlagworte

Fülleinrichtung, Rohrleitung, Erdungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084687

Alte Dokumentnummer

N5199450784J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/240/P12/NOR12084687