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§ 120 VbF

Fassungen
01.01.1995 bis 28.02.2023 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12001.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 12001.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 120

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 120,

  1. Absatz eins,Auf Räume mit Abfülleinrichtungen sind die Paragraphen 81, 82 und 83 sinngemäß anzuwenden. Paragraph 83, Absatz eins, erster Satz ist auch dann anzuwenden, wenn beim Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei die Flüssigkeiten über 45 ºC erwärmt werden.
  2. Absatz 2,In Räumen mit Abfülleinrichtungen müssen die beim Abfüllen entstehenden Dämpfe möglichst nahe der Entstehungsstelle gefahrlos abgesaugt und abgeleitet werden, oder es ist das Gaspendelverfahren (Paragraphen 28 und 29) anzuwenden; für das Abfüllen von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten hat die Behörde im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084795

Alte Dokumentnummer

N5199450892J