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§ 17 VbF

Fassungen
01.01.1995 bis 28.02.2023 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 1701.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Prüfer

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Zur Durchführung der erstmaligen und der außerordentlichen Prüfungen nach den Paragraphen 12 und 16 sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      staatliche oder staatlich autorisierte Anstalten;
    2. Ziffer 2
      Überwachungsorgane gemäß Paragraph 49, der Dampfkesselverordnung;
    3. Ziffer 3
      Ziviltechniker;
    4. Ziffer 4
      Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung oder zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten zu planen und herzustellen;
    5. Ziffer 5
      im Bereich von Eisenbahnen Personen, die im Verzeichnis gemäß Paragraph 15, des Eisenbahngesetzes 1957 geführt werden.
  2. Absatz 2,Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach Paragraph 14, sind der im Absatz eins, genannte Personenkreis, die zur Abnahme von Dichtheitsprüfungen befugten Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Befugnisse oder sonstige geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Personen, die auch Betriebsangehörige sein dürfen, heranzuziehen. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084692

Alte Dokumentnummer

N5199450789J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/240/P17/NOR12084692