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§ 2 VbF

Fassungen
01.01.1995 bis 28.02.2023 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 201.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn brennbare Flüssigkeiten zur Schau gestellt, zum Verkauf bereitgehalten, in nicht dem Absatz 2, unterliegenden Fällen kurzzeitig vorrätig gehalten oder in Zwischenlagern, wie Lagern von Transportunternehmen, Abfallsammlern, Altölsammlern oder Zollagern, länger gelagert werden, als es im Absatz 2, Ziffer 5, festgelegt ist.
  2. Absatz 2,Eine Lagerung oder Abfüllung im Sinne dieser Verordnung liegt nicht vor, wenn brennbare Flüssigkeiten
    1. Ziffer eins
      für den Handgebrauch in Laboratorien oder in Offizinen von Apotheken in der hiefür erforderlichen Menge bereitgehalten werden,
    2. Ziffer 2
      für den Fortgang der Arbeit in der hiefür erforderlichen Menge bereitgehalten werden,
    3. Ziffer 3
      sich im Arbeitsvorgang befinden,
    4. Ziffer 4
      bei der Herstellung als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzzeitig abgestellt werden,
    5. Ziffer 5
      im Zuge ihrer Beförderung für die zur Abwicklung der Beförderung erforderliche Zeit abgestellt werden oder
    6. Ziffer 6
      sich in dem Rohrleitungsgesetz unterliegenden Rohrleitungen oder Druckentlastungsbehältern befinden.
  3. Absatz 3,Auf die Zwischenlager im Sinne des Absatz eins, sind die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich Ausstattung (wie Brandschutz, Explosionsschutz, Brandalarmeinrichtungen), Auffangwannen und Schutzzonen unter Einhaltung der zulässigen Gesamtlagermengen sinngemäß anzuwenden. Bezüglich der Mengenbeschränkungen für die einzelnen Gefahrenklassen und der Bestimmungen über die Zusammenlagerung aller Gefahrenklassen sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden, wenn bei der Zwischenlagerung die Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, zuletzt geändert durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1990,, des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGSt), Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1988,, und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1967,, zuletzt geändert durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1990,, hinsichtlich der Verpackung, Zusammenlagerung und Zusammenpackung eingehalten werden. Die Behörde hat im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der Gesamtlagermenge der brennbaren Flüssigkeiten und den besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Schlagworte

Fertigprodukt

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084677

Alte Dokumentnummer

N5199450774J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/240/P2/NOR12084677