Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Anforderungen an Betriebseinrichtungen
Werkstoffe, Ausführung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Wandungen von einwandigen und von doppelwandigen Lagerbehältern, von ortsveränderlichen Behältern und von Rohrleitungen sowie sonstige Teile, die mit einer brennbaren Flüssigkeit in Berührung kommen, müssen den zu erwartenden Beanspruchungen, wie statischen, mechanischen, thermischen oder chemischen Beanspruchungen, standhalten und gegen die brennbare Flüssigkeit und deren Dämpfe beständig und undurchlässig sein; bei händisch bewegbaren Behältern aus Kunststoff ist eine nach der Anlage 3 zu, dieser Verordnung zu ermittelnde Durchlässigkeit (Permeation) von höchstens 8 mg je Liter und Stunde zulässig. Sie müssen ferner in dem je nach der Art der brennbaren Flüssigkeiten, den Behältergrößen und den zu lagernden Mengen an brennbaren Flüssigkeiten erforderlichen Maße sowohl alterungsbeständig als auch gegen Flammeneinwirkungen und Frost widerstandsfähig sein und dürfen nicht aus solchen Werkstoffen bestehen oder solche Beschichtungen aufweisen, die nicht ausreichend elektrisch leitfähig sind, wenn durch das Produkt, durch Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren gefährliche elektrostatische Aufladungen zu erwarten sind. Glasbehälter und Kunststoffbehälter sind, sofern es sich nicht um Behälter für die Lagerung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten handelt, von der Bestimmung betreffend elektrostatische Aufladungen ausgenommen, wenn sie
keinen größeren Nenninhalt als 60 Liter aufweisen oder
einen Nenninhalt von mehr als 60 Liter und nicht mehr als 250 Liter aufweisen und den geltenden Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn oder auf der Straße entsprechen
und beim Füllen und Entleeren allenfalls erforderliche Schutzmaßnahmen gegen Zündung infolge elektrischer Entladung getroffen sind.
(2)Absatz 2,Lagerbehälter, Rohrleitungen und Armaturen müssen nicht nur gegen den statischen Flüssigkeitsdruck, sondern auch gegen betriebsmäßig auftretende Überdrücke und Unterdrücke sowie gegen von außen einwirkende Belastungen, wie Wind, Schnee, Erddruck u. dgl., widerstandsfähig sein.
(3)Absatz 3,Ist ein Lagerbehälter in mehrere Kammern unterteilt, so müssen die zur Herstellung der Kammern verwendeten Werkstoffe den Anforderungen der Abs. 1 und 2 entsprechen; jede Kammer eines Lagerbehälters muß flüssigkeitsdicht sein.Ist ein Lagerbehälter in mehrere Kammern unterteilt, so müssen die zur Herstellung der Kammern verwendeten Werkstoffe den Anforderungen der Absatz eins und 2 entsprechen; jede Kammer eines Lagerbehälters muß flüssigkeitsdicht sein.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Dokumentnummer
NOR12084695
Alte Dokumentnummer
N5199450792J