Rechtstracker.at

§ 25 VbF

Fassungen
01.01.1995 bis 28.02.2023 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2501.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 2501.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Leckanzeigegeräte

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Doppelwandige Lagerbehälter, Lagerbehälter mit einer Leckschutzauskleidung und Lagerbehälter mit doppeltem Flachboden müssen mit einem ständig die Dichtheit des Lagerbehälters bzw. des Flachbodens kontrollierenden Leckanzeigegerät, wie Vakuumleckanzeigegerät Überdruckleckanzeigegerät mit Luft als Kontrollmedium, Leckanzeigegerät mit Leckanzeigeflüssigkeit o. dgl., versehen sein; das Leckanzeigegerät muß den Einbauvorschriften des Herstellers entsprechend eingebaut sein.
  2. Absatz 2,Leckanzeigegeräte bei denen eine Leckanzeigeflüssigkeit verwendet wird, müssen mit der erforderlichen Menge der vom Hersteller genannten Leckanzeigeflüssigkeit gefüllt sein. Die Leckanzeigeflüssigkeit darf keine Korrosionen an den hervorrufen und durch Lagerbehältern Frosteinwirkung oder Alterung ihre Funktionsfähigkeit nicht verlieren. In der Prüfbescheinigung über die erstmalige Prüfung des Lagerbehälters gemäß Paragraph 12, ist die Art der zu verwendenden Leckanzeigeflüssigkeit anzuführen. Die in dem durch das Leckanzeigegerät überwachten Raum befindliche Leckanzeigeflüssigkeit muß zur Gänze ausgetauscht werden können.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084700

Alte Dokumentnummer

N5199450797J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/240/P25/NOR12084700