Rechtstracker.at

§ 26 VbF

Fassungen
01.01.1995 bis 28.02.2023 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2601.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 2601.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Lüftungseinrichtungen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern alle Kammern, müssen mit einer Lüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die das Entstehen von gefährlichen Überdrücken oder Unterdrücken in den Lagerbehältern verhindert.
  2. Absatz 2,Mehrere Lagerbehälter oder mehrere Kammern eines Lagerbehälters dürfen nur dann über eine gemeinsame Lüftungseinrichtung belüftet und entlüftet werden, wenn die in den Lagerbehältern bzw. in den Kammern des Lagerbehälters gelagerten brennbaren Flüssigkeiten derselben Gruppe und Gefahrenklasse angehören, nicht dem Paragraph 6, unterliegen und nicht in gefährlicher Weise, wie unter Entwicklung gefährlicher Gase oder Dämpfe, aufeinander einwirken oder miteinander reagieren können.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084701

Alte Dokumentnummer

N5199450798J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/240/P26/NOR12084701