Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt nicht
für schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeuge sowie für darauf befindliche Behälter zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, die sich im Zuge der Beförderung in Anlagen oder Betrieben nach § 1 Abs. 1 befinden; unter nicht schienengebundenen Fahrzeugen sind auch Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge zu verstehen,für schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeuge sowie für darauf befindliche Behälter zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, die sich im Zuge der Beförderung in Anlagen oder Betrieben nach Paragraph eins, Absatz eins, befinden; unter nicht schienengebundenen Fahrzeugen sind auch Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge zu verstehen,
für zum Betrieb von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln in Kraftstoffbehältern befindliche brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III bis zu einer Menge von 300 Liter, wenn die Behälter mit den Einrichtungen und Mitteln fest verbunden und vor gefahrbringender Erwärmung geschützt sind,für zum Betrieb von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln in Kraftstoffbehältern befindliche brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei bis zu einer Menge von 300 Liter, wenn die Behälter mit den Einrichtungen und Mitteln fest verbunden und vor gefahrbringender Erwärmung geschützt sind,
für Schiffahrtsanlagen im Sinne des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989.für Schiffahrtsanlagen im Sinne des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung ist auf folgende brennbare Flüssigkeiten nicht anzuwenden:
Ethanol (Ethylalkohol, Gärungsspiritus, Weingeist) enthaltende Fertig- und Zwischenerzeugnisse, die weniger als 75 vH ihrer Masse Ethanol enthalten und für den menschlichen Genuß oder für medizinische Zwecke bestimmt sind,
Zubereitungen mit Ethanol und bzw. oder Isopropanol, die mit Wasser mischbar sind und
zur Körperpflege bestimmt sind, in Behältern mit einem Nenninhalt von höchstens 300 ml oder
für medizinische Zwecke bestimmt sind, in Behältern mit einem Nenninhalt von höchstens 500 ml
bis zu einer Menge von 300 Liter,
Zubereitungen mit einem Flammpunkt von 21 ºC oder mehr, deren Masseanteil an Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 100 ºC oder an festen Stoffen 30 vH, für medizinische Zwecke 20 vH der gesamten Masse übersteigt, mit der Maßgabe, daß bei der nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung durchzuführenden Lösungsmittel-Trennprüfung die Höhe der sich abtrennenden Schicht des Lösungsmittels weniger als 3 vH der Gesamthöhe beträgt, ausgenommen Zubereitungen, die Nitrozellulose in gelöster oder suspendierter Form enthalten,
brennbare Flüssigkeiten in Druckgaspackungen, die der Verordnung BGBl. Nr. 435/1982 über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen oder der Verordnung BGBl. Nr. 651/1988 über die Lagerung von Druckgaspackungen, die mehr als 45 vH oder mehr als 250 Gramm brennbare Stoffe enthalten, in gewerblichen Betriebsanlagen unterliegen,brennbare Flüssigkeiten in Druckgaspackungen, die der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1982, über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen oder der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1988, über die Lagerung von Druckgaspackungen, die mehr als 45 vH oder mehr als 250 Gramm brennbare Stoffe enthalten, in gewerblichen Betriebsanlagen unterliegen, brennbare Flüssigkeiten in Behältern, die unter Druck verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase enthalten,
Cyanwasserstoff, soweit er unter die Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 510/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 482/1990, fällt,Cyanwasserstoff, soweit er unter die Dampfkesselverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1990,, fällt, brennbare Flüssigkeiten der ADR-Klassen 1 („Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff“) und 5.2 („Organische Peroxide“), soweit die organischen Peroxide nicht mit der Verordnung unterliegenden brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Schlagworte
Fertigerzeugnis
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Dokumentnummer
NOR12084678
Alte Dokumentnummer
N5199450775J