Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn
Text
Betriebseinrichtungen und Leitungen zum Füllen und Entleeren
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Zum Füllen und Entleeren muß jeder Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern jede Kammer, mit Einrichtungen versehen sein, die den sicheren Anschluß fest verlegter Rohrleitungen oder abnehmbarer Schlauchleitungen einschließlich solcher nach § 28 ermöglichen. Die Gefahr des Funkenziehens beim Befestigen oder Lösen von Leitungen muß durch Erdungsmaßnahmen und Potentialausgleichsleitungen ausgeschlossen sein. Die freien Enden von Leitungen zum Füllen und Entleeren müssen dicht verschließbar sein. Beim Füllen und Entleeren darf in den Lagerbehältern, Rohrleitungen und Armaturen kein unzulässiger Druck auftreten. Besteht die Gefahr, daß in Leitungen zum Füllen oder Entleeren unzulässige Überdrücke entstehen, so müssen Sicherheitseinrichtungen eingebaut sein, die solche Überdrücke verhindern.Zum Füllen und Entleeren muß jeder Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern jede Kammer, mit Einrichtungen versehen sein, die den sicheren Anschluß fest verlegter Rohrleitungen oder abnehmbarer Schlauchleitungen einschließlich solcher nach Paragraph 28, ermöglichen. Die Gefahr des Funkenziehens beim Befestigen oder Lösen von Leitungen muß durch Erdungsmaßnahmen und Potentialausgleichsleitungen ausgeschlossen sein. Die freien Enden von Leitungen zum Füllen und Entleeren müssen dicht verschließbar sein. Beim Füllen und Entleeren darf in den Lagerbehältern, Rohrleitungen und Armaturen kein unzulässiger Druck auftreten. Besteht die Gefahr, daß in Leitungen zum Füllen oder Entleeren unzulässige Überdrücke entstehen, so müssen Sicherheitseinrichtungen eingebaut sein, die solche Überdrücke verhindern.
(2)Absatz 2,Das untere Ende der Fülleitung im Lagerbehälter muß möglichst nahe an die Behälterwandung herangeführt und so ausgebildet sein, daß die brennbare Flüssigkeit beim Füllen des Lagerbehälters ohne übermäßige Verwirbelung in den Lagerbehälter einfließt.
(3)Absatz 3,Werden in die Saugleitung Rückschlagarmaturen eingebaut, so müssen sie im oberirdisch verlegten Teil der Saugleitung angeordnet werden.
(4)Absatz 4,Lagerbehälter müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die die Gefahr des Überfüllens rechtzeitig anzeigt oder das Überfüllen verhindert.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Dokumentnummer
NOR12084706
Alte Dokumentnummer
N5199450803J