Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn
Text
Schwimmdächer, Schwimmdecken
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Schwimmdächer und Schwimmdecken von Lagerbehältern müssen so ausgeführt sein, daß
ihr Überfluten durch aufsteigendes Lagergut verhindert und die sichere Auf- und Abwärtsbewegung gewährleistet ist und
die Schwimmfähigkeit von Schwimmdächern auch bei Einwirkung von Schnee, Eis oder sich ansammelndem Wasser erhalten bleibt.
(2)Absatz 2,Schwimmdächer und Schwimmdecken müssen so auf Stützen sicher abgesetzt werden können, daß bei entleertem Lagerbehälter ein freier Durchgang unter dem Schwimmdach oder der Schwimmdecke für das Begehen bestehenbleibt.
(3)Absatz 3,Schwimmdächer und Schwimmdecken müssen gegen Drehbewegungen, Verkanten und Herausgleiten aus den Führungen gesichert sein; diese Sicherheitseinrichtungen müssen aus Werkstoffen bestehen, die eine Funkenbildung oder Korrosion ausschließen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Schlagworte
Aufwärtsbewegung
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Dokumentnummer
NOR12084712
Alte Dokumentnummer
N5199450809J