Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn
Text
Auffangwannen für einwandige oberirdische Lagerbehälter
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Auffangwannen für einwandige oberirdische Lagerbehälter müssen sinngemäß den Anforderungen der §§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1 entsprechen. Auffangwannen und einwandige oberirdische Lagerbehälter dürfen keine gemeinsamen Wandungsteile (gemeinsamen Böden) aufweisen.Auffangwannen für einwandige oberirdische Lagerbehälter müssen sinngemäß den Anforderungen der Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz eins, entsprechen. Auffangwannen und einwandige oberirdische Lagerbehälter dürfen keine gemeinsamen Wandungsteile (gemeinsamen Böden) aufweisen.
(2)Absatz 2,Auffangwannen müssen für eine Brandbekämpfung zugänglich sein. Erforderlichenfalls müssen Auffangwannen und einwandige oberirdische Lagerbehälter mit ortsfest installierten Brandschutzeinrichtungen ausgerüstet sein.
(3)Absatz 3,Wände, Wälle oder Sohlen von Auffangwannen, ausgenommen eingebettete Folien, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, ausreichend fest sein und nach einem Brand bis zur Beseitigung allenfalls ausgetretener brennbarer Flüssigkeiten flüssigkeitsdicht bleiben. Sohlen müssen mit einem Gefälle von mindestens 1:100 so ausgebildet sein, daß ausgelaufene brennbare Flüssigkeiten von den Behältern zu Sammeleinrichtungen fließen. Sofern der Fußboden und die Wände eines Lagerraumes als Auffangwanne dienen, gilt § 81.Wände, Wälle oder Sohlen von Auffangwannen, ausgenommen eingebettete Folien, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, ausreichend fest sein und nach einem Brand bis zur Beseitigung allenfalls ausgetretener brennbarer Flüssigkeiten flüssigkeitsdicht bleiben. Sohlen müssen mit einem Gefälle von mindestens 1:100 so ausgebildet sein, daß ausgelaufene brennbare Flüssigkeiten von den Behältern zu Sammeleinrichtungen fließen. Sofern der Fußboden und die Wände eines Lagerraumes als Auffangwanne dienen, gilt Paragraph 81,
(4)Absatz 4,Ist eine Auffangwanne durch Zwischenwände oder -wälle unterteilt, so müssen diese so gestaltet sein, daß Lagergut in benachbarte Teile der Auffangwanne, nicht aber außerhalb der Auffangwanne gelangen kann.
(5)Absatz 5,Gebäudewände, die die Auffangwanne begrenzen, müssen brandbeständig und dort, wo sie Bestandteile der Auffangwanne sind, öffnungslos sein.
(6)Absatz 6,In Auffangwannen dürfen neben den Behältern zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten nur die zum Füllen und zum Entleeren solcher Behälter erforderlichen Armaturen, Rohrleitungen und Pumpen sowie Feuerlöschanlagen, -geräte und -mittel vorhanden sein.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Schlagworte
Zwischenwall, Feuerlöschgerät, Feuerlöschmittel
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Dokumentnummer
NOR12084716
Alte Dokumentnummer
N5199450813J