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§ 42 VbF

Fassungen
01.01.1995 bis 28.02.2023 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4201.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 4201.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 42,

Das erforderliche Auffangvolumen der Auffangwanne für einwandige oberirdische Lagerbehälter darf durch Witterungseinflüsse nicht wesentlich verringert werden. Die Auffangwanne muß ausreichend durchlüftbar und erforderlichenfalls kontrolliert entwässerbar eingerichtet sein. Die Einrichtung zur Beseitigung von Niederschlags- und von Löschwasser (Entwässerungseinrichtung) muß dicht verschließbar und gegen das Lagergut beständig sein; sie muß mit Ausnahme der kontrollierten Entwässerung der Auffangwanne geschlossen gehalten werden. Die Entwässerung der Auffangwanne bat nach Bedarf zu erfolgen und darf nur unter ständiger Kontrolle des ablaufenden Wassers auf eventuelle Lagergutspuren durchgeführt werden. Wasserabläufe müssen mit Einrichtungen zur Abscheidung von in Wasser unlöslichen oder mit Wasser nicht mischbaren brennbaren Flüssigkeiten versehen sein. Brennbare Flüssigkeiten und ihre Zubereitungen dürfen nicht in Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen gelangen können, sofern diese hiefür nicht bestimmt sind. Durch die abgeleiteten brennbaren Flüssigkeiten oder deren Dämpfe dürfen keine gefahrdrohenden Einwirkungen auftreten. Kellerräume, Abwassergruben sowie Schächte und Kanäle für Kabel- und Rohrleitungen o. dgl. müssen gegen das Eindringen von brennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfen geschützt sein.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Schlagworte

Niederschlagswasser, Kabelleitung

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084717

Alte Dokumentnummer

N5199450814J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/240/P42/NOR12084717