Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn
Text
§ 46.Paragraph 46,
Der nach § 21 Abs. 1 anzubringende Außenschutz muß gegen alle korrodierenden Einwirkungen aus dem Erdreich, in das der unterirdische Lagerbehälter verlegt ist, widerstandsfähig sein. Ist nicht verhindert, daß ein beim Füllen des Lagerbehälters ausgetretenes Lagergut auf den Außenschutz gelangt, so muß der Außenschutz auch gegen solche Einwirkungen widerstandsfähig sein. Der Außenschutz darf den Werkstoff des Lagerbehälters nicht angreifen und muß einer Durchschlagsprüfung mit einer Prüfspannung von mindestens 14 000 Volt standgehalten haben. Der nach Paragraph 21, Absatz eins, anzubringende Außenschutz muß gegen alle korrodierenden Einwirkungen aus dem Erdreich, in das der unterirdische Lagerbehälter verlegt ist, widerstandsfähig sein. Ist nicht verhindert, daß ein beim Füllen des Lagerbehälters ausgetretenes Lagergut auf den Außenschutz gelangt, so muß der Außenschutz auch gegen solche Einwirkungen widerstandsfähig sein. Der Außenschutz darf den Werkstoff des Lagerbehälters nicht angreifen und muß einer Durchschlagsprüfung mit einer Prüfspannung von mindestens 14 000 Volt standgehalten haben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Dokumentnummer
NOR12084721
Alte Dokumentnummer
N5199450818J