Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn
Text
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Wenn unterirdische Lagerbehälter durch Wasser in ihrer Lage verändert werden können, müssen sie gegen Aufschwimmen gesichert sein.
(2)Absatz 2,Belastungen unterirdischer Lagerbehälter mit Gewichten müssen eine mindestens 1,3fache Sicherheit gegen den Auftrieb der leeren Lagerbehälter bieten. Bestehen für die Stelle, an der der Lagerbehälter unterirdisch verlegt wird, keine langjährigen Erfahrungen über den höchsten Grundwasserspiegel, dann muß bei der Berechnung der Belastung davon ausgegangen werden, daß der Lagerbehälter zur Gänze überflutet wird. Belastungsgewichte dürfen nur seitlich vom Lagerbehälter oder unterhalb des Lagerbehälters angeordnet sein. Seitlich angeordnete Belastungsgewichte müssen so unterstützt sein, daß der Lagerbehälter nur im Falle des Aufschwimmens durch die Belastungsgewichte belastet wird.
(3)Absatz 3,Belastungsgewichte müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen oder entsprechend geschützt sein. Die Befestigungslaschen der Belastungsgewichte müssen aus einem solchen Material hergestellt oder so geschützt sein, daß mit dem Material des unterirdischen Lagerbehälters keine Elementarströme gebildet werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Dokumentnummer
NOR12084728
Alte Dokumentnummer
N5199450825J