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§ 53 VbF

Fassungen
01.01.1995 bis 28.02.2023 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5301.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 5301.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Wenn unterirdische Lagerbehälter durch Wasser in ihrer Lage verändert werden können, müssen sie gegen Aufschwimmen gesichert sein.
  2. Absatz 2,Belastungen unterirdischer Lagerbehälter mit Gewichten müssen eine mindestens 1,3fache Sicherheit gegen den Auftrieb der leeren Lagerbehälter bieten. Bestehen für die Stelle, an der der Lagerbehälter unterirdisch verlegt wird, keine langjährigen Erfahrungen über den höchsten Grundwasserspiegel, dann muß bei der Berechnung der Belastung davon ausgegangen werden, daß der Lagerbehälter zur Gänze überflutet wird. Belastungsgewichte dürfen nur seitlich vom Lagerbehälter oder unterhalb des Lagerbehälters angeordnet sein. Seitlich angeordnete Belastungsgewichte müssen so unterstützt sein, daß der Lagerbehälter nur im Falle des Aufschwimmens durch die Belastungsgewichte belastet wird.
  3. Absatz 3,Belastungsgewichte müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen oder entsprechend geschützt sein. Die Befestigungslaschen der Belastungsgewichte müssen aus einem solchen Material hergestellt oder so geschützt sein, daß mit dem Material des unterirdischen Lagerbehälters keine Elementarströme gebildet werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084728

Alte Dokumentnummer

N5199450825J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/240/P53/NOR12084728