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§ 62 VbF

Fassungen
01.01.1995 bis 31.07.2004 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6201.08.200428.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 6201.01.199531.07.2004 § → § BGBl. Nr. 450/1994
§ 6201.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Wenn innerhalb von Bereichen gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Bau-, Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden, die Brände oder Explosionen auslösen können, hat, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Verantwortliche gemäß Paragraph eins, Absatz 3, dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Schutzmaßnahmen nachweislich angeordnet sind und deren Einhaltung sichergestellt ist; insbesondere ist dafür zu sorgen, daß im Bereich der Arbeiten entweder keine Zündquellen oder keine brennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfe vorhanden sind und auch nicht in diesen Bereich gelangen können. Für das Befahren von Behältern, Schächten, Gruben, Rohrleitungen und ähnlichen Betriebseinrichtungen sowie für Arbeiten in oder an solchen Betriebseinrichtungen gelten die Paragraphen 59 und 60 AAV.
  2. Absatz 2,Wenn zur Durchführung von unter Absatz eins, fallenden Arbeiten Gewerbetreibende herangezogen werden, die zur Ausübung solcher Tätigkeiten befugt sind, so haben diese die im Absatz eins, angeführten Maßnahmen zu treffen.

Schlagworte

Bauarbeit, Instandhaltungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084737

Alte Dokumentnummer

N5199450834J