Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
Unzulässige Lagerung
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht gelagert werden
in Ein-, Aus- und Durchgängen und Ein-, Aus- und Durchfahrten,
in Stiegenhäusern, Haus- und Stockwerksgängen,
in Pufferräumen und Schleusen,
in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen,
in Arbeitsräumen, Sanitärräumen, Schaufenstern und Schaukästen,
auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
auf Fluchtwegen, bei Notausgängen, Notausstiegen, Notstiegen und Notleitern,
in Kellerräumen oder in Erdgeschoßräumen, wenn die Raumöffnungen dieser Räume unmittelbar
in betriebsfremde oder allgemein zugängliche Gebäudeteile, Gänge, Stiegen, Stiegenhäuser u. dgl. führen, die den einzigen Fluchtweg aus betriebsfremden Gebäudeteilen darstellen, oder
in betriebseigene Räume, ausgenommen Pufferräume und Schleusen, führen, durch die der einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Lagerverbot des Abs. 1 Z 9 mit Bescheid zuzulassen, wenn durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet ist, daß das Gebäude rasch und sicher verlassen werden kann.Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Lagerverbot des Absatz eins, Ziffer 9, mit Bescheid zuzulassen, wenn durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet ist, daß das Gebäude rasch und sicher verlassen werden kann.
(3)Absatz 3,Entleerte Behälter, die noch Dämpfe oder Reste von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 35 ºC enthalten, dürfen nur dann an allgemein zugänglichen Orten gelagert werden, wenn die Summe der Nenninhalte dieser Behälter die nach den Bestimmungen über die geringen Lagermengen (§§ 66 ff) in Betracht kommende Geringfügigkeitsmenge nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn es sich um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt.Entleerte Behälter, die noch Dämpfe oder Reste von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 35 ºC enthalten, dürfen nur dann an allgemein zugänglichen Orten gelagert werden, wenn die Summe der Nenninhalte dieser Behälter die nach den Bestimmungen über die geringen Lagermengen (Paragraphen 66, ff) in Betracht kommende Geringfügigkeitsmenge nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn es sich um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Schlagworte
Eingang, Ausgang, Einfahrt, Ausfahrt, Hausgang,
Lüftungszentrale
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Dokumentnummer
NOR12084740
Alte Dokumentnummer
N5199450837J