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§ 74 VbF

Fassungen
01.01.1995 bis 28.02.2023 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7401.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 7401.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Mengen von mehr als 5 000 Liter bis einschließlich 30 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins dürfen oberirdisch, soweit die Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmen, nur auf einem Lagerhof in Lagerbehältern oder in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern gelagert werden.
  2. Absatz 2,Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins dürfen in Mengen von mehr als 5 000 Liter bis einschließlich 20 000 Liter in einem ebenerdigen, nicht unterkellerten Lagergebäude, das ausschließlich der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dient, soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
    1. Ziffer eins
      Der Anteil besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten darf nicht mehr als 1 200 Liter betragen.
    2. Ziffer 2
      Die Wände des Lagergebäudes müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen errichtet sein und hinsichtlich des Brandwiderstandes und der Standfestigkeit mindestens einer 25 cm starken Vollziegelmauer entsprechen. Die Decke des Lagergebäudes muß brandbeständig ausgeführt sein.
    3. Ziffer 3
      Das Lagergebäude darf mit einer Außenmauer an andere Gebäude angebaut sein, wenn die Außenmauer, an die dieses Lagergebäude angebaut ist, öffnungslos und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt ist. Die Außenmauer des Lagergebäudes, die an andere Gebäude grenzt, muß als eigene Mauer ausgebildet und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein und hinsichtlich des Brandwiderstandes und der Standfestigkeit mindestens einer 38 cm starken Vollziegelmauer entsprechen. Diese Mauer muß das Lagergebäude seitlich und der Höhe nach um mindestens 5 m überragen; zwischen Öffnungen des Lagergebäudes einschließlich der Druckentlastungsöffnungen und Öffnungen anderer Gebäude muß ein Abstand eingehalten werden, der mindestens so groß ist wie der erforderliche Schutzstreifen um das Lagergebäude.
    4. Ziffer 4
      Im Bereich der Außenmauern, die nicht an andere Gebäude angebaut sind, ist um das Lagergebäude ein Schutzstreifen freizuhalten. Die Breite des Schutzstreifens hat in Abhängigkeit von der Gesamtlagermenge linear steigend 10 m bis 20 m zu betragen.
    5. Ziffer 5
      Das Lagergebäude muß in Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten unterteilt sein. Die einzelnen Lagerräume müssen direkt vom Freien aus zugänglich sein, die Zugangstüren müssen mindestens brandhemmend ausgeführt sein. In der Decke jedes Lagerraumes müssen Druckentlastungsöffnungen im Ausmaß von 5 vH der Grundfläche des Lagerraumes, mindestens jedoch von 1 m2, vorhanden und mit nichtbrennbarem Material brandhemmend abgeschlossen sein. In jedem Lagerraum dürfen nicht mehr als 5 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins gelagert werden; besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten müssen in einem eigenen Lagerraum gelagert werden.
    6. Ziffer 6
      Jeder Lagerraum muß mit einer geeigneten Brandalarmeinrichtung, durch die alle Personen im Betrieb und erforderlichenfalls in den umliegenden Häusern vom Ausbruch eines Brandes sofort und eindeutig in Kenntnis gesetzt werden können, und mit einer geeigneten, selbsttätig wirkenden, ortsfesten Feuerlöschanlage ausgestattet sein. In Krankenanstalten hat die Behörde im Einzelfall jenen Personenkreis festzulegen, der vom Ausbruch eines Brandes durch die Brandalarmeinrichtungen in Kenntnis gesetzt werden muß.
  3. Absatz 3,Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen abweichend vom Absatz 2, bei einem nicht der Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten dienenden Lagergebäude mit einem in derselben Fluchtlinie angebauten, demselben Betrieb dienenden Gebäude die auskragende Brandmauer und die Unterteilung in einzelne Lagerräume unterbleiben dürfen, wenn das gesamte Betriebsobjekt allseitig von einem Schutzstreifen in der im Absatz 2, angegebenen Breite umgeben ist, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der Art und der Menge der brennbaren Flüssigkeiten festzulegen; jedenfalls muß die Brandmauer zwischen dem Lagergebäude und dem anderen Gebäude mindestens 50 cm über die Dachhaut geführt sein und darf der Übergang zwischen den Gebäuden nur über einen ständig ins Freie gelüfteten Pufferraum erfolgen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084749

Alte Dokumentnummer

N5199450846J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/240/P74/NOR12084749