Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn
Text
Lagermenge, Zusammenlagerung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,„Lagermenge“ eines Behälters im Sinne dieser Verordnung ist jene Menge, die dem Nenninhalt des Behälters entspricht; unter Nenninhalt ist jenes Füllvolumen zu verstehen, für das der Behälter bemessen worden ist. Weicht auf Grund der chemischen und physikalischen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeit das höchstzulässige Füllvolumen des Behälters um mehr als 5 vH vom Nenninhalt ab, so ist dieses Füllvolumen der Berechnung der zulässigen Lagermenge zugrundezulegen.
(2)Absatz 2,Eine „Zusammenlagerung“ im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen, wobei die Gruppeneinteilung nach A und B (§ 5) außer Betracht bleibt, nicht brandbeständig voneinander getrennt gelagert werden; die nach dieser Verordnung jeweils einzuhaltenden Schutzzonen (§§ 87 bis 92) sind brandbeständigen Trennungen gleichzusetzen.Eine „Zusammenlagerung“ im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen, wobei die Gruppeneinteilung nach A und B (Paragraph 5,) außer Betracht bleibt, nicht brandbeständig voneinander getrennt gelagert werden; die nach dieser Verordnung jeweils einzuhaltenden Schutzzonen (Paragraphen 87 bis 92) sind brandbeständigen Trennungen gleichzusetzen.
(3)Absatz 3,Wenn eine Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen erfolgt, entsprechen je
1. zwei Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse II einem Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse I 2. 200 Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse III einem Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse I 3. 100 Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse III einem Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse II, sofern nicht die gegebenen örtlichen Verhältnisse, die zu lagernde Menge, insbesondere geringe Mengen gemäß § 66, die Größe der Auffangwanne und die besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten (zB besondere Gefährlichkeit gemäß § 6) eine von diesem Umrechnungsschlüssel abweichende Lagermenge brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II oder III erfordern oder zulassen.1. zwei Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse römisch zwei einem Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse römisch eins 2. 200 Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse römisch drei einem Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse römisch eins 3. 100 Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse römisch drei einem Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse römisch zwei, sofern nicht die gegebenen örtlichen Verhältnisse, die zu lagernde Menge, insbesondere geringe Mengen gemäß Paragraph 66,, die Größe der Auffangwanne und die besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten (zB besondere Gefährlichkeit gemäß Paragraph 6,) eine von diesem Umrechnungsschlüssel abweichende Lagermenge brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch zwei oder römisch drei erfordern oder zulassen.
(4)Absatz 4,Ob bzw. in welchen Mengen brennbare Flüssigkeiten mit nicht der Verordnung unterliegenden brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert werden dürfen und welche Behälterarten hiefür zu verwenden sind, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den besonderen Eigenschaften der zusammenzulagernden brennbaren Flüssigkeiten und den mit der Zusammenlagerung verbundenen Gefahren festzulegen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Dokumentnummer
NOR12084683
Alte Dokumentnummer
N5199450780J