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§ 90 VbF

Fassungen
01.01.1995 bis 28.02.2023 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9001.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 9001.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 90,

Ob und inwieweit in die Schutzzone auch bebaute oder unbebaute betriebsfremde Flächen, wie Wasserflächen (Flüsse, Seen, Kanäle), Straßengrund oder Gleisanlagen, ganz oder teilweise einbezogen werden dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der Art und der Menge der brennbaren Flüssigkeiten festzulegen; die Aufrechterhaltung der Funktion der Schutzzone muß jedenfalls durch die erforderlichen rechtlichen und technischen Maßnahmen des gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Verantwortlichen sichergestellt sein. Bei Einbeziehung betriebsfremder Flächen in die Schutzzone darf jedoch der Abstand zwischen der betriebsfremden Fläche und der Lagerstätte bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins oder römisch zwei die Hälfte der erforderlichen Schutzzonenbreite nicht unterschreiten; bei ausschließlicher Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei muß dieser Abstand mindestens 5 m betragen. Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen, ob eine Einbeziehung betriebsfremder Flächen in die Schutzzone zulässig ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084765

Alte Dokumentnummer

N5199450862J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/240/P90/NOR12084765