Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn
Text
§ 90.Paragraph 90,
Ob und inwieweit in die Schutzzone auch bebaute oder unbebaute betriebsfremde Flächen, wie Wasserflächen (Flüsse, Seen, Kanäle), Straßengrund oder Gleisanlagen, ganz oder teilweise einbezogen werden dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der Art und der Menge der brennbaren Flüssigkeiten festzulegen; die Aufrechterhaltung der Funktion der Schutzzone muß jedenfalls durch die erforderlichen rechtlichen und technischen Maßnahmen des gemäß § 1 Abs. 3 Verantwortlichen sichergestellt sein. Bei Einbeziehung betriebsfremder Flächen in die Schutzzone darf jedoch der Abstand zwischen der betriebsfremden Fläche und der Lagerstätte bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II die Hälfte der erforderlichen Schutzzonenbreite nicht unterschreiten; bei ausschließlicher Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III muß dieser Abstand mindestens 5 m betragen. Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen, ob eine Einbeziehung betriebsfremder Flächen in die Schutzzone zulässig ist. Ob und inwieweit in die Schutzzone auch bebaute oder unbebaute betriebsfremde Flächen, wie Wasserflächen (Flüsse, Seen, Kanäle), Straßengrund oder Gleisanlagen, ganz oder teilweise einbezogen werden dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der Art und der Menge der brennbaren Flüssigkeiten festzulegen; die Aufrechterhaltung der Funktion der Schutzzone muß jedenfalls durch die erforderlichen rechtlichen und technischen Maßnahmen des gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Verantwortlichen sichergestellt sein. Bei Einbeziehung betriebsfremder Flächen in die Schutzzone darf jedoch der Abstand zwischen der betriebsfremden Fläche und der Lagerstätte bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins oder römisch zwei die Hälfte der erforderlichen Schutzzonenbreite nicht unterschreiten; bei ausschließlicher Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei muß dieser Abstand mindestens 5 m betragen. Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen, ob eine Einbeziehung betriebsfremder Flächen in die Schutzzone zulässig ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Dokumentnummer
NOR12084765
Alte Dokumentnummer
N5199450862J