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§ 98 VbF

Fassungen
01.01.1995 bis 28.02.2023 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9801.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 9801.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

römisch fünf. ABSCHNITT
Lagerung und Abfüllung von brennbaren Flüssigkeiten in Verkaufsräumen und in Vorratsräumen

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,In Verkaufsräumen und in von diesen nicht brandbeständig getrennten Vorratsräumen ausgenommen die dem Paragraph 69, unterliegenden Offizinen, Materialkammern und Arzneikeller im Sinne der Apothekenbetriebsordnung, Bundesgesetzblatt 1934 römisch zwei Nr. 171, in der Fassung der Verordnung vom 28. Januar 1941; dRGBl. I S 47, und die dem Paragraph 103, unterliegenden Verkaufsräume und Vorratsräume in Betrieben des Kleinhandels mit Brennstoffen und Brennmaterial, darf, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, die Gesamtmenge der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten 1 000 Liter nicht überschreiten; von dieser Gesamtmenge dürfen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, insgesamt nicht mehr als 100 Liter auf brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins entfallen. Soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, gilt für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in nichtbruchfesten ortsveränderlichen Behältern Paragraph 99,
  2. Absatz 2,Die Gesamtmenge der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten darf bis zu 1 200 Liter, der auf brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins entfallende Anteil insgesamt bis zu 200 Liter betragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die brennbaren Flüssigkeiten dürfen nicht so gelagert oder angeboten werden, daß sie von Kunden frei entnommen werden können (Selbstbedienung).
    2. Ziffer 2
      Es dürfen weder Abfüll- noch Umfüllvorgänge stattfinden.
    3. Ziffer 3
      Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins in anderen Behältern als Glasbehältern (Ziffer 4,) gelagert, so darf der Nenninhalt dieser Behälter das für Behälter, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, übliche Ausmaß nicht überschreiten, jedenfalls aber nicht mehr als fünf Liter betragen.
    4. Ziffer 4
      Bis zu einer Gesamtmenge von 20 Liter dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins auch in Glasbehältern gelagert werden, wobei der Nenninhalt der Glasbehälter ohne bruchgeschützte Umhüllung 125 Milliliter und mit bruchgeschützter Umhüllung oder bei bruchgeschützter Lagerung 250 Milliliter nicht überschreiten darf. Bei zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmten Originalpackungen darf, wenn die brennbare Flüssigkeit eine Abgabe in Originalglasbehältern erfordert, der Nenninhalt der Glasbehälter höchstens einen Liter betragen.
  3. Absatz 3,Werden nicht unter Absatz 4, fallende besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so sind diese getrennt von anderen brennbaren Flüssigkeiten zu lagern; Paragraph 67, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden, der Anteil besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten an der Gesamtmenge der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins darf jedoch 20 Liter, bei Erfüllung der im Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Voraussetzungen 40 Liter nicht überschreiten.
  4. Absatz 4,In Verkaufsräumen und in Vorratsräumen nach Absatz eins, dürfen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten, die hochentzündlich oder sehr giftig (hochgiftig) sind, nicht gelagert werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Schlagworte

BGBl. Nr. II 171/1934, dRGBl. I S 47/1941, Abfüllvorgang

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084773

Alte Dokumentnummer

N5199450870J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/240/P98/NOR12084773