(1)Absatz eins,In Verkaufsräumen und in von diesen nicht brandbeständig getrennten Vorratsräumen ausgenommen die dem § 69 unterliegenden Offizinen, Materialkammern und Arzneikeller im Sinne der Apothekenbetriebsordnung, BGBl. 1934 II Nr. 171, in der Fassung der Verordnung vom 28. Januar 1941; dRGBl. I S 47, und die dem § 103 unterliegenden Verkaufsräume und Vorratsräume in Betrieben des Kleinhandels mit Brennstoffen und Brennmaterial, darf, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Gesamtmenge der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten 1 000 Liter nicht überschreiten; von dieser Gesamtmenge dürfen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, insgesamt nicht mehr als 100 Liter auf brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I entfallen. Soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, gilt für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in nichtbruchfesten ortsveränderlichen Behältern § 99.In Verkaufsräumen und in von diesen nicht brandbeständig getrennten Vorratsräumen ausgenommen die dem Paragraph 69, unterliegenden Offizinen, Materialkammern und Arzneikeller im Sinne der Apothekenbetriebsordnung, Bundesgesetzblatt 1934 römisch zwei Nr. 171, in der Fassung der Verordnung vom 28. Januar 1941; dRGBl. I S 47, und die dem Paragraph 103, unterliegenden Verkaufsräume und Vorratsräume in Betrieben des Kleinhandels mit Brennstoffen und Brennmaterial, darf, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, die Gesamtmenge der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten 1 000 Liter nicht überschreiten; von dieser Gesamtmenge dürfen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, insgesamt nicht mehr als 100 Liter auf brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins entfallen. Soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, gilt für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in nichtbruchfesten ortsveränderlichen Behältern Paragraph 99,