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Art. 1

Fassungen
22.06.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 307/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 122.06.199131.12.1996 BGBl. Nr. 307/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tarifgrundlagen der ÖBB für den Personen- und Reisegepäckverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1991,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

22.06.1991BGBl. Nr. 307/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

56/03 ÖBB

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall des Artikel 54, B-VG

gegenstandslos.

Text

A.

Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr werden mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, über die Mitwirkung des Nationalrates an der Regelung von Eisenbahntarifen usw.) mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1991 wie folgt festgesetzt:

römisch eins. Gewöhnliche Fahrpreise

  1. Ziffer eins
    Fahrpreise für die 2. Klasse
Die Fahrpreise für die 2. Klasse betragen mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1991

--------------------------------------------------------------------

   km     Fahrpreis       km     Fahrpreis         km     Fahrpreis

              S                       S                       S

--------------------------------------------------------------------

  1- 10      15         131-140      172         321-340      380

11- 20      30         141-150      184         341-360      400

21- 30      44         151-160      194         361-380      420

31- 40      58         161-170      204         381-400      440

41- 50      72         171-180      214         401-450      490

51- 60      86         181-190      224         451-500      540

61- 70     100         191-200      236         501-550      580

71- 80     114         201-220      256         551-600      620

81- 90     124         221-240      278         601-650      650

91-100     134         241-260      300         651-700      680

101-110     142         261-280      320         701-750      720

111-120     154         281-300      340         751-800      760

121-130     164         301-320      360          ab 801      820

  1. Ziffer 2
    Fahrpreise für die 1. Klasse
Der Fahrpreis für die 1. Klasse beträgt das 1,5fache des Fahrpreises für die 2. Klasse.
  1. Ziffer 3
    Fahrpreise für die 1. Klasse EuroCity- und SuperCity-Zug
Für EuroCity- und SuperCity-Züge werden als Fahrpreise für die
  1. Ziffer eins
    Klasse die jeweils um einen einheitlichen Betrag von 50 S erhöhten Fahrpreise 1. Klasse berechnet.
  2. Ziffer 4
    Rundung der Fahrpreise
Die nach Ziffer 2, berechneten Fahrpreise werden für Entfernungen von 1 bis 400 km auf durch zwei ohne Rest teilbare Schillingbeträge und für Entfernungen über 400 km auf durch zehn ohne Rest teilbare Schillingbeträge aufgerundet.

römisch zwei. Tarifgrundlage für den Verkehrsverbund Ost-Region

Die Tarifgrundlage für den einheitlichen Zonenpreis im Verkehrsverbund Ost-Region beträgt 15 S

römisch drei. Fracht für Reisegepäck

Die Reisegepäckfracht beträgt für ein Gepäckstück ohne Rücksicht auf die Entfernung einheitlich 40 S.

römisch vier. Beförderungspreis für Hunde

Für die Mitnahme von Hunden wird für jeden Hund der halbe gewöhnliche Fahrpreis für die 2. Klasse berechnet.

römisch fünf. Umsatzsteuer

In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung gebildeten Beförderungspreisen und Frachten ist die Umsatzsteuer enthalten.

B.

Die Kundmachung des Bundesministers für Verkehr vom 18. November 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 566, über die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr wird mit Ablauf des 30. Juni 1991 außer Kraft gesetzt.

Schlagworte

Personenverkehr, StGBl. Nr. 180/1920, EuroCity-Zug, BGBl. Nr. 566/1987

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2009

Gesetzesnummer

10007157

Dokumentnummer

NOR12077792

Alte Dokumentnummer

N5199115567J