Kurztitel
Tarifgrundlagen der ÖBB für den Personen- und Reisegepäckverkehr
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall des Art. 54 B-VG Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall des Artikel 54, B-VG
gegenstandslos.
Text
A.
Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr werden mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, über die Mitwirkung des Nationalrates an der Regelung von Eisenbahntarifen usw.) mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1991 wie folgt festgesetzt:
I. Gewöhnliche Fahrpreiserömisch eins. Gewöhnliche Fahrpreise
Fahrpreise für die 2. Klasse
Die Fahrpreise für die 2. Klasse betragen mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1991
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km Fahrpreis km Fahrpreis km Fahrpreis
S S S
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1- 10 15 131-140 172 321-340 380
11- 20 30 141-150 184 341-360 400
21- 30 44 151-160 194 361-380 420
31- 40 58 161-170 204 381-400 440
41- 50 72 171-180 214 401-450 490
51- 60 86 181-190 224 451-500 540
61- 70 100 191-200 236 501-550 580
71- 80 114 201-220 256 551-600 620
81- 90 124 221-240 278 601-650 650
91-100 134 241-260 300 651-700 680
101-110 142 261-280 320 701-750 720
111-120 154 281-300 340 751-800 760
121-130 164 301-320 360 ab 801 820
Fahrpreise für die 1. Klasse
Der Fahrpreis für die 1. Klasse beträgt das 1,5fache des Fahrpreises für die 2. Klasse.
Fahrpreise für die 1. Klasse EuroCity- und SuperCity-Zug
Für EuroCity- und SuperCity-Züge werden als Fahrpreise für die
Klasse die jeweils um einen einheitlichen Betrag von 50 S erhöhten Fahrpreise 1. Klasse berechnet.
Die nach Z 2 berechneten Fahrpreise werden für Entfernungen von 1 bis 400 km auf durch zwei ohne Rest teilbare Schillingbeträge und für Entfernungen über 400 km auf durch zehn ohne Rest teilbare Schillingbeträge aufgerundet.Die nach Ziffer 2, berechneten Fahrpreise werden für Entfernungen von 1 bis 400 km auf durch zwei ohne Rest teilbare Schillingbeträge und für Entfernungen über 400 km auf durch zehn ohne Rest teilbare Schillingbeträge aufgerundet.
II. Tarifgrundlage für den Verkehrsverbund Ost-Regionrömisch zwei. Tarifgrundlage für den Verkehrsverbund Ost-Region
Die Tarifgrundlage für den einheitlichen Zonenpreis im Verkehrsverbund Ost-Region beträgt 15 S
III. Fracht für Reisegepäckrömisch drei. Fracht für Reisegepäck
Die Reisegepäckfracht beträgt für ein Gepäckstück ohne Rücksicht auf die Entfernung einheitlich 40 S.
IV. Beförderungspreis für Hunderömisch vier. Beförderungspreis für Hunde
Für die Mitnahme von Hunden wird für jeden Hund der halbe gewöhnliche Fahrpreis für die 2. Klasse berechnet.
V. Umsatzsteuerrömisch fünf. Umsatzsteuer
In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung gebildeten Beförderungspreisen und Frachten ist die Umsatzsteuer enthalten.
B.
Die Kundmachung des Bundesministers für Verkehr vom 18. November 1987, BGBl. Nr. 566, über die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr wird mit Ablauf des 30. Juni 1991 außer Kraft gesetzt. Die Kundmachung des Bundesministers für Verkehr vom 18. November 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 566, über die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr wird mit Ablauf des 30. Juni 1991 außer Kraft gesetzt.