Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
22.06.1991 bis 09.03.1995 — BGBl. Nr. 308/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 522.06.199109.03.1995 BGBl. Nr. 308/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

22.06.1991BGBl. Nr. 308/1991

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bewilligungen im Rahmen eines Kontingents sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen die auf das entsprechende Kontingent der Anlage 1 dieser Verordnung angerechnet wurden, festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des Paragraph 4, zur Verteilung zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Gesetzesnummer

10007158

Dokumentnummer

NOR12077797

Alte Dokumentnummer

N5199115573J