Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann, Verordnung BGBl. Nr. 26/1976, tritt – unbeschadet Abs. 3 – mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann, Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1976,, tritt – unbeschadet Absatz 3, – mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft. (3)Absatz 3,Für Wiederholungsprüfungen von Lehrabschlußprüfungen, die gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung abgehalten wurden, gilt weiterhin die in Abs. 2 angeführte Prüfungsordnung.Für Wiederholungsprüfungen von Lehrabschlußprüfungen, die gemäß der in Absatz 2, angeführten Prüfungsordnung abgehalten wurden, gilt weiterhin die in Absatz 2, angeführte Prüfungsordnung.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026
Dokumentnummer
NOR12077889
Alte Dokumentnummer
N5199115859J