Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 326/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.199231.12.2004 BGBl. Nr. 326/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 326/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Geschäftsfall Industrie

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Arbeit hat einen auf den Handel im Bereich Industrie bezogenen Geschäftsfall einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu umfassen und sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
    1. Litera a
      Bedarfsermittlung von Materialien und Waren,
    2. Litera b
      Materialien- und Warenbeschaffung,
    3. Litera c
      Annahme und Übernahme von Materialien und Waren,
    4. Litera d
      Kundenangebot,
    5. Litera e
      Mängelfeststellung und Reklamation.
  3. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
  4. Absatz 4,Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen Paragraph 5,
  5. Absatz 5,Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum von 10 Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Schlagworte

Schriftverkehr, Materialienbeschaffung

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Gesetzesnummer

10007166

Dokumentnummer

NOR12077880

Alte Dokumentnummer

N5199115850J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/326/P2/NOR12077880