Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 326/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.199231.12.2004 BGBl. Nr. 326/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 326/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
  3. Absatz 3,Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026

Gesetzesnummer

10007166

Dokumentnummer

NOR12077886

Alte Dokumentnummer

N5199115856J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/326/P8/NOR12077886