Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1992 bis 30.06.1998 — BGBl. Nr. 329/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.199230.06.1998 BGBl. Nr. 329/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 329/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/1998

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Geschäftsfall Spedition

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Arbeit hat einen auf die Spedition bezogenen Geschäftsfall einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu umfassen und sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
    1. Litera a
      Beschaffung von Transport-, Lager- und/oder speditionellen Nebenleistungen,
    2. Litera b
      Ausfertigung von Fracht-, Zoll- und Speditionspapieren,
    3. Litera c
      einfache Fracht- und Zollkalkulation,
    4. Litera d
      Abrechnung (Fakturierung).
  3. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
  4. Absatz 4,Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen Paragraph 6,
  5. Absatz 5,Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und sich auf die Gebiete Verkehrswesen, Zollverfahren, Versicherungswesen, Handels-, Steuer- und Gewerberecht zu erstrecken. Auf die betriebspraktische Anwendung und Auswirkung ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Themenstellung ist auf einen Zeitraum von 10 Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Schlagworte

Schriftverkehr, Transportleistung, Lagerleistung, Frachtpapier,
Zollpapier, Frachtkalkulation, Handelsrecht, Steuerrecht

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2026

Gesetzesnummer

10007169

Dokumentnummer

NOR12077914

Alte Dokumentnummer

N5199115887J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/329/P2/NOR12077914