Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 329/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/1998Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Speditions- und Transportkunde
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
wirtschaftliche und technische Einsatzmöglichkeiten der verschiedenen Transportmittel,
Organisation des Beförderungsablaufs,
Handhabung der Beförderungs- und Speditionstarife.
(2)Absatz 2,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Bei der Fragestellung ist auf die Berufsvorschriften des Fachbereichs und die speziellen Lagerungsvorschriften für einzelne Warengruppen Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 10 Minuten dauern. Sie ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Schlagworte
Speditionskunde, Beförderungstarif
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Dokumentnummer
NOR12077915
Alte Dokumentnummer
N5199115888J