Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 329/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/1998Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Kaufmännisches Rechnen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Zahlungsverkehr, einschließlich Devisen- und Valutenrechnungen,
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Devisenrechnung
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Dokumentnummer
NOR12077919
Alte Dokumentnummer
N5199115892J