Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1992 bis 30.06.1998 — BGBl. Nr. 329/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.199230.06.1998 BGBl. Nr. 329/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 329/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/1998

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände, sofern jedoch die theoretische Prüfung entfällt bis zu zwei Gegenstände, mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
  3. Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände, sofern jedoch die theoretische Prüfung entfällt mehr als zwei Gegenstände, mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10007169

Dokumentnummer

NOR12077921

Alte Dokumentnummer

N5199115894J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/329/P9/NOR12077921