Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.01.1992 — BGBl. Nr. 330/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.1992 BGBl. Nr. 330/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1991,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 330/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann oder Musikalienhändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Verkaufsförderung und Lagerung“, „Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung“ und „Rechtskunde Waffen- und Munitionshandel“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 3 bis 5, 9 und 11,
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Reisebüroassistent, Speditionskaufmann oder Versicherungskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen Prüfung („Geschäftsfall Waffen- und Munitionshandel“, „Verkaufsförderung und Lagerung“, „Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung“ und „Rechtskunde Waffen- und Munitionshandel“) zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2 bis 5, 9 und 11,

Schlagworte

Waffenhändler, Waffenhandel, Hotelgewerbeassistent

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10007170

Dokumentnummer

NOR12077934

alte Dokumentnummer

N5199115908J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/330/P10/NOR12077934