Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.01.1992 — BGBl. Nr. 330/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.1992 BGBl. Nr. 330/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1991,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 330/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Verkaufsförderung und Lagerung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
    1. Litera a
      Werbung,
    2. Litera b
      Verkaufsförderung,
    3. Litera c
      Warenpräsentation,
    4. Litera d
      Warenlagerung,
    5. Litera e
      Verkaufsvorbereitung.
  2. Absatz 2,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Bei der Fragestellung ist auf die verwendungsbezogenen Warenkenntnisse, auf die Berufsvorschriften des Fachbereichs und auf spezielle Lagerungsvorschriften Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10007170

Dokumentnummer

NOR12077927

alte Dokumentnummer

N5199115901J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/330/P3/NOR12077927